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Einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss führt nicht automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Kategorie: Strafrecht
  • dauer: 1 Minute

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zwar – nach wie vor – die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bei der Fahrt an, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1ng/ml oder mehr festgestellt wird. Dieser erstmalige Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Konsum und Fahren begründet auch Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss.
Ausreichend ist laut Bundesverwaltungsgericht aber insoweit in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um festzustellen, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird.

Darüber hinaus darf dieser erstmalige Verstoß in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung aber nicht zu der Annahme führen, dass sich der Betroffene damit bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und damit die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen werden kann.

Damit ist die Fahrerlaubnis zwar nicht unmittelbar weg. Die Beibringung eines medizinisch – psychologischen Gutachtens innerhalb einer von der Fahrerlaubnisbehörde zu bestimmenden Frist, wird in der Praxis aber nicht wenige Betroffene vor große Probleme stellen. Das aktuelle Urteil sollte daher nicht als Freifahrtschein missverstanden werden…

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