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Das neue Cannabisgesetz (CanG) – Straffreier Besitz, straffreier Anbau von Cannabis und weitere Auswirkungen

  • Kategorie: Strafrecht
  • dauer: 2 Minuten

Nachdem ich aus meiner Mandantschaft in letzter Zeit vermehrt Anfragen zum Thema Cannabisgesetz (CanG) erhielt, sollen im folgenden Beitrag die wichtigsten Punkte zusammenfassend dargestellt werden.

 

Was ist für Erwachsene künftig straffrei?

  • Besitz in der Öffentlichkeit bis zu 25g Cannabis zum Eigenkonsum unabhängig von THC-Gehalt und Herkunft des Cannabis
  • Pro Person Besitz von 50g oder Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums im eigenen Haushalt
  • Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen nach behördlicher Erlaubniserteilung soll grundsätzlich straffrei sein.

Was gilt beim Konsum?

  • kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren;
  • kein öffentlicher Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen;
  • kein öffentlicher Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr;
  • kein öffentlicher Konsum in Sichtweite (weniger als 100 Meter) von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten.
  • Konsum und Straßenverkehr: Die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis werden an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Dabei ist insb. – wie beim Alkohol – die Trennung von einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges entscheidendes Kriterium. Als THC-Grenzwert hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums im März einen eher konservativen Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum vorgeschlagen, was einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille entspricht. Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten allerdings die aktuellen Vorgaben von 1,0ng/ml!

Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die Voraussetzungen für das Beibringen von ärztlichen oder medizinisch – psychologischen Gutachten. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis und weitere Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, reichen dazu künftig nicht mehr aus.

 

Was gilt beim Anbau von Cannabis?

  • Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt oder über das Internet von dort erworben werden.
  • Von Anbauvereinigungen dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus gegen Erstattung der Selbstkosten weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind.
  • Beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte auf das angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen zu verhindern.
  • Cannabis aus dem privaten Eigenanbau dient dem Zweck des Eigenkonsums und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

Welcher Besitz bleibt strafbar?

  • Ordnungswidrig handelt, wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt
  • Ordnungswidrig handelt, wer über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt.
  • Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.

Der weitere Umgang mit Cannabis bleibt im Übrigen nach wie vor strafbar. Die Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 34f CanG.

 

Falle ich unter die Amnestieregelung?

  • Eintragung im Bundeszentralregister: Vorherige Verurteilungen, die nach CanG heute straffrei wären, können auf Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Bei „gemischten“ Verurteilungen mit weiteren Delikten ist nochmals gerichtlich zu überprüfen, ob und wie die Strafe vermindert werden muss, was ebenfalls Auswirkungen auf den Eintrag im Bundeszentralregister und damit auf ein Führungszeugnis hat.
  • Strafvollstreckung: In den Fällen, wo die Vollstreckung noch nicht begonnen oder nicht beendet ist, ist von Amts wegen von der (weiteren) Vollstreckung abzusehen, so dass ein eigener Antrag nicht erforderlich wäre. Im Hinblick auf die Vielzahl der durch die Staatsanwaltschaften zu überprüfenden Fälle, sollte man allerdings vorsorglich einen Antrag stellen, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. „Gemischte“ Verurteilungen sind ebenfalls zu überprüfen.

 

Soweit ein erster Überblick auf die durchaus großen Änderungen des neuen Cannabisgesetzes.

Im Einzelfall stellen sich die Fragen erfahrungsgemäß etwas komplexer dar. Sollten Sie dabei anwaltlichen Beistand benötigen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Strafverteidiger gern zur Seite. Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren.

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