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	<title>Strafrecht &#187; CARSTEN GÖTHEL</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Köln</description>
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		<title>Das neue Cannabisgesetz (CanG) &#8211; Straffreier Besitz, straffreier Anbau von Cannabis und weitere Auswirkungen</title>
		<link>https://www.goethel.de/aktuelles/das-neue-cannabisgesetz-cang-straffreier-besitz-straffreier-anbau-von-cannabis-und-weitere-auswirkungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA Carsten Göthel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Apr 2024 12:48:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amnestieregelung und Löschung aus dem Bundeszentralregister]]></category>
		<category><![CDATA[CanG]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis und Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis und Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Schlagwörter: Cannabisgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[strafloser Besitz von Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[StVG]]></category>
		<category><![CDATA[Umgang mit Cannabis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem ich aus meiner Mandantschaft in letzter Zeit vermehrt Anfragen zum Thema Cannabisgesetz (CanG) erhielt, sollen im folgenden Beitrag die wichtigsten Punkte zusammenfassend dargestellt werden. &#160; Was ist für Erwachsene künftig straffrei? Besitz in der Öffentlichkeit bis zu 25g Cannabis zum Eigenkonsum unabhängig von THC-Gehalt und Herkunft des Cannabis Pro Person Besitz von 50g oder &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.goethel.de/aktuelles/das-neue-cannabisgesetz-cang-straffreier-besitz-straffreier-anbau-von-cannabis-und-weitere-auswirkungen/" class="more-link">Continue reading<span class="screen-reader-text"> "Das neue Cannabisgesetz (CanG) &#8211; Straffreier Besitz, straffreier Anbau von Cannabis und weitere Auswirkungen"</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem ich aus meiner Mandantschaft in letzter Zeit vermehrt Anfragen zum Thema Cannabisgesetz (CanG) erhielt, sollen im folgenden Beitrag die wichtigsten Punkte zusammenfassend dargestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist für Erwachsene künftig straffrei?</strong></p>
<ul>
<li>Besitz in der Öffentlichkeit bis zu 25g Cannabis zum Eigenkonsum unabhängig von THC-Gehalt und Herkunft des Cannabis</li>
<li>Pro Person Besitz von 50g oder Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums im eigenen Haushalt</li>
<li>Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen nach behördlicher Erlaubniserteilung soll grundsätzlich straffrei sein.</li>
</ul>
<p><strong>Was gilt beim Konsum?</strong></p>
<ul>
<li>kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren;</li>
<li>kein öffentlicher Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen;</li>
<li>kein öffentlicher Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr;</li>
<li>kein öffentlicher Konsum in Sichtweite (weniger als 100 Meter) von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten.</li>
</ul>
<ul>
<li>Konsum und Straßenverkehr: Die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis werden an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Dabei ist insb. – wie beim Alkohol &#8211; die Trennung von einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges entscheidendes Kriterium. Als THC-Grenzwert hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums im März einen eher konservativen Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum vorgeschlagen, was einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille entspricht. Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten allerdings die aktuellen Vorgaben von 1,0ng/ml!</li>
</ul>
<p>Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die Voraussetzungen für das Beibringen von ärztlichen oder medizinisch – psychologischen Gutachten. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis und weitere Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, reichen dazu künftig nicht mehr aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was gilt beim Anbau von Cannabis?</strong></p>
<ul>
<li>Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt oder über das Internet von dort erworben werden.</li>
<li>Von Anbauvereinigungen dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus gegen Erstattung der Selbstkosten weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind.</li>
<li>Beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte auf das angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen zu verhindern.</li>
<li>Cannabis aus dem privaten Eigenanbau dient dem Zweck des Eigenkonsums und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Welcher Besitz bleibt strafbar?</strong></p>
<ul>
<li><u>Ordnungswidrig</u> handelt, wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt</li>
<li><u>Ordnungswidrig</u> handelt, wer über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.</strong></li>
</ul>
<p><strong>Der weitere Umgang mit Cannabis bleibt im Übrigen nach wie vor strafbar. Die Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 34f CanG.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Falle ich unter die Amnestieregelung?</strong></p>
<ul>
<li><strong>Eintragung im Bundeszentralregister:</strong> Vorherige Verurteilungen, die nach CanG heute straffrei wären, können auf Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Bei „gemischten“ Verurteilungen mit weiteren Delikten ist nochmals gerichtlich zu überprüfen, ob und wie die Strafe vermindert werden muss, was ebenfalls Auswirkungen auf den Eintrag im Bundeszentralregister und damit auf ein Führungszeugnis hat.</li>
<li><strong>Strafvollstreckung:</strong> In den Fällen, wo die Vollstreckung noch nicht begonnen oder nicht beendet ist, ist von Amts wegen von der (weiteren) Vollstreckung abzusehen, so dass ein eigener Antrag nicht erforderlich wäre. Im Hinblick auf die Vielzahl der durch die Staatsanwaltschaften zu überprüfenden Fälle, sollte man allerdings vorsorglich einen Antrag stellen, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. „Gemischte“ Verurteilungen sind ebenfalls zu überprüfen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit ein erster Überblick auf die durchaus großen Änderungen des neuen Cannabisgesetzes.</p>
<p>Im Einzelfall stellen sich die Fragen erfahrungsgemäß etwas komplexer dar. Sollten Sie dabei anwaltlichen Beistand benötigen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Strafverteidiger gern zur Seite. Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Minirock und Kilt sind verbotene Zone &#8211; Upskirting und Downblousing seit diesem Jahr strafbarer Voyeurismus</title>
		<link>https://www.goethel.de/aktuelles/minirock-und-kilt-sind-verbotene-zone-upskirting-und-downblousing-seit-diesem-jahr-strafbarer-voyeurismus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA Carsten Göthel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 May 2021 15:13:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Downblousing]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Upskirting]]></category>
		<category><![CDATA[§ 184k StGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat auf das Phänomen des sog. Upskirting und Downblousing reagiert und den neuen Straftatbestand § 184k StGB geschaffen, der das unerlaubte Fotografieren unter den Rock oder in das Damendekolleté und die Weitergabe solcher Bilder unter Strafe stellt. Nach dem im Jahr 2021 neu eingeführten § 184k StGB macht sich strafbar, „wer 1. absichtlich &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.goethel.de/aktuelles/minirock-und-kilt-sind-verbotene-zone-upskirting-und-downblousing-seit-diesem-jahr-strafbarer-voyeurismus/" class="more-link">Continue reading<span class="screen-reader-text"> "Minirock und Kilt sind verbotene Zone &#8211; Upskirting und Downblousing seit diesem Jahr strafbarer Voyeurismus"</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat auf das Phänomen des sog. Upskirting und Downblousing reagiert und den neuen Straftatbestand § 184k StGB geschaffen, der das unerlaubte Fotografieren unter den Rock oder in das Damendekolleté und die Weitergabe solcher Bilder unter Strafe stellt.</p>
<p>Nach dem im Jahr 2021 neu eingeführten § 184k StGB macht sich strafbar,</p>
<p><em>„wer</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,</em><br />
<em>2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder</em><br />
<em>3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.&#8220;</em></p>
<p>Erfasst werden sollen Aufnahmen, die meist mittels Mobiltelefon im öffentlichen Raum entstehen, wie beispielsweise auf der Rolltreppe oder im Aufzug. Schutzgut ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild. Diese Rechte waren bislang bei Upskirting und Downblousing „lediglich“ zivilrechtlich und nach § 118 OWiG geschützt. Beachten Sie bitte, dass auch die Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung solcher Aufnahmen strafbar ist. Wenn Ihnen in sozialen Netzwerken oder Chats derartige Bilder zur Verfügung gestellt werden, ist also Vorsicht geboten!</p>
<p>Sind Sie Beschuldigter?</p>
<p>Einem <strong>Beschuldigten</strong> droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Daneben kann auch das Mobiltelefon oder Laptop o.Ä. als sogenanntes Tatmittel eingezogen werden.<br />
Wie immer empfehle ich als Strafverteidiger auch einem Beschuldigten, dem ein solcher Vorwurf gemacht wird, <strong>vor Äußerungen</strong> und Stellungnahmen zum Tatvorwurf <strong>professionelle anwaltliche Hilfe</strong> in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwalt für Strafrecht aus Köln stehe ich hierfür gern auch bundesweit zur Verfügung.<br />
Auch wenn Sie <strong>zivilrechtlich</strong> durch eine Abmahnung auf Unterlassung, Löschung und/ oder Geldentschädigung in Anspruch genommen werden, <strong>setze ich mich als Anwalt für Medienrecht für Ihre Rechte ein.</strong></p>
<p>Sind Sie Opfer?</p>
<p>Da es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt, sollten Sie als <strong>Opfer</strong> einer solchen Straftat vorsorglich innerhalb von drei Monaten einen <strong>Strafantrag</strong> stellen. Es empfiehlt sich, dies direkt mit der Erstattung der <strong>Strafanzeige</strong> bei der Polizei zu verbinden.<br />
§ 184k StGB berechtigt auch zum Anschluss als <strong>Nebenkläger</strong> im strafgerichtlichen Verfahren.</p>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht aus Köln helfe ich Ihnen gern bei Erstattung der Strafanzeige, als Verletztenbeistand im Ermittlungsverfahren und als Ihr Nebenklagevertreter im anschließenden gerichtlichen Strafverfahren.</p>
<p>Aufgrund meiner Expertise im Medienrecht kann ich mich auch zivilrechtlich für Sie einsetzen, wenn Sie <strong>Rechte auf Unterlassung inklusive Löschung der Aufnahmen</strong> und ggf. <strong>Geldentschädigung</strong> geltend machen wollen.</p>
<p>Carsten Göthel, Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Medienrecht in Köln</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss führt nicht automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis</title>
		<link>https://www.goethel.de/aktuelles/einmalige-teilnahme-am-strassenverkehr-unter-cannabiseinfluss-fuehrt-nicht-automatisch-zur-entziehung-der-fahrerlaubnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA Carsten Göthel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2019 12:03:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahreignung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU)]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zwar &#8211; nach wie vor &#8211; die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bei der Fahrt an, wenn beim Betroffenen &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.goethel.de/aktuelles/einmalige-teilnahme-am-strassenverkehr-unter-cannabiseinfluss-fuehrt-nicht-automatisch-zur-entziehung-der-fahrerlaubnis/" class="more-link">Continue reading<span class="screen-reader-text"> "Einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss führt nicht automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis"</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.goethel.de/aktuelles/einmalige-teilnahme-am-strassenverkehr-unter-cannabiseinfluss-fuehrt-nicht-automatisch-zur-entziehung-der-fahrerlaubnis/">Einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss führt nicht automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.goethel.de">CARSTEN GÖTHEL</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zwar &#8211; nach wie vor &#8211; die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bei der Fahrt an, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1ng/ml oder mehr festgestellt wird. Dieser erstmalige Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Konsum und Fahren begründet auch Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss.<br />
Ausreichend ist laut Bundesverwaltungsgericht aber insoweit in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um festzustellen, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird.</p>
<p>Darüber hinaus darf dieser erstmalige Verstoß in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung aber nicht zu der Annahme führen, dass sich der Betroffene damit bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und damit die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen werden kann.</p>
<p>Damit ist die Fahrerlaubnis zwar nicht unmittelbar weg. Die Beibringung eines medizinisch – psychologischen Gutachtens innerhalb einer von der Fahrerlaubnisbehörde zu bestimmenden Frist, wird in der Praxis aber nicht wenige Betroffene vor große Probleme stellen. Das aktuelle Urteil sollte daher nicht als Freifahrtschein missverstanden werden…</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.goethel.de/aktuelles/einmalige-teilnahme-am-strassenverkehr-unter-cannabiseinfluss-fuehrt-nicht-automatisch-zur-entziehung-der-fahrerlaubnis/">Einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss führt nicht automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.goethel.de">CARSTEN GÖTHEL</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht beim Umgang mit Nacktbildern!</title>
		<link>https://www.goethel.de/aktuelles/vorsicht-beim-umgang-mit-nacktbildern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA Carsten Göthel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 May 2019 14:26:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Drohung]]></category>
		<category><![CDATA[Racheporno]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Revengeporn]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung Nacktbilder]]></category>
		<category><![CDATA[Versuchsstrafbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 177 StGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch ohne persönlichen Kontakt Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung zu einer sexuellen Handlung durch „bloße“ Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern über Facebook, Instagram und Co. Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Revisionsurteil vom 09.04.2019 (3 RVs 10/19) einen Freispruch des Landgerichts Bielefeld mit der Begründung aufgehoben, dass dieses die Strafbarkeit des Versuchs einer Nötigung &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.goethel.de/aktuelles/vorsicht-beim-umgang-mit-nacktbildern/" class="more-link">Continue reading<span class="screen-reader-text"> "Vorsicht beim Umgang mit Nacktbildern!"</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.goethel.de/aktuelles/vorsicht-beim-umgang-mit-nacktbildern/">Vorsicht beim Umgang mit Nacktbildern!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.goethel.de">CARSTEN GÖTHEL</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Auch ohne persönlichen Kontakt Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung zu einer sexuellen Handlung durch „bloße“ Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern über Facebook, Instagram und Co.</strong></p>
<p>Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Revisionsurteil vom 09.04.2019 (3 RVs 10/19) einen Freispruch des Landgerichts Bielefeld mit der Begründung aufgehoben, dass dieses die Strafbarkeit des Versuchs einer Nötigung zu einer sexuellen Handlung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB zu Unrecht abgelehnt habe.</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Täter die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten (sog. unmittelbares Ansetzen), wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte der Zeugin gedroht, die von ihr an ihn übersandten „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von ihm gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen. Dadurch habe er bereits das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Nötigungshandlung des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB verwirklicht, ohne dass es überhaupt zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Beiden gekommen war.</p>
<p>Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass sich die Zeugin durch die Nötigungshandlung des Täters bereits massiv unter Druck gesetzt fühlte und damit ihre sexuelle Selbstbestimmung zumindest unmittelbar gefährdet gewesen sei.</p>
<p>Dass die Zeugin den Angeklagten noch nicht zu Hause aufgesucht und sich damit noch nicht in seinen unmittelbaren Wirkungsbereich begeben hatte, ist für das OLG Hamm in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.</p>
<p>Das OLG Hamm hat in der hier vorliegenden Konstellation eine erste obergerichtliche Entscheidung getroffen. Ob sich die anderen Obergerichte dem anschließen, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof bestätigte allerdings bereits mit Beschluss vom 05.03.2013 (5 StR 25/13) ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken durch das der damalige Angeklagte u.a. wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen verurteilt worden war. Er hatte versucht, die Zahlung eines Geldbetrages durchzusetzen, indem er Frauen gedroht hatte, die von diesen an ihn übersandten Nacktfotos im Internet zu veröffentlichen.</p>
<h2>Fazit:</h2>
<p>Die generelle Empfehlung, den Austausch von Nacktbildern und Nacktvideos möglichst zu vermeiden, um Missbrauchsmöglichkeiten wie im vorliegenden Fall oder auch im Rahmen sog. Racheporno bzw. revenge porn von vornherein auszuschließen, gilt uneingeschränkt. Die Praxis zeigt allerdings, dass sich das Herstellen und die Weitergabe von Nacktbildern nach wie vor großer Beliebtheit erfreut.</p>
<p>Die persönlichen Folgen für Personen, denen mit Veröffentlichung gedroht wird oder zu deren Nachteil diese Drohung sogar umgesetzt wird, sind für jeden leicht nachzuvollziehen.</p>
<p>Auch dem Täter drohen empfindliche Folgen. Auf der einen Seite sind dies die zivilrechtlichen Folgen wie Inanspruchnahme auf Unterlassung, Löschung und Zahlung einer Geldentschädigung. Auf der anderen Seite zeigt das vorliegende Urteil auch drastische strafrechtliche Folgen auf, die denjenigen drohen können, die freiwillig erlangte Nacktbilder entgegen der Einwilligung und Zweckbestimmung des Versenders oder der Versenderin einsetzen, denn die Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB hat einen gesetzlichen Strafrahmen von <strong>mindestens sechs Monaten</strong> bis zu fünf Jahren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.goethel.de/aktuelles/vorsicht-beim-umgang-mit-nacktbildern/">Vorsicht beim Umgang mit Nacktbildern!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.goethel.de">CARSTEN GÖTHEL</a>.</p>
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