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	<title>Strafrecht &#187; CARSTEN GÖTHEL</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Köln</description>
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		<title>Minirock und Kilt sind verbotene Zone &#8211; Upskirting und Downblousing seit diesem Jahr strafbarer Voyeurismus</title>
		<link>https://www.goethel.de/aktuelles/minirock-und-kilt-sind-verbotene-zone-upskirting-und-downblousing-seit-diesem-jahr-strafbarer-voyeurismus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA Carsten Göthel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 May 2021 15:13:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Downblousing]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Upskirting]]></category>
		<category><![CDATA[§ 184k StGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat auf das Phänomen des sog. Upskirting und Downblousing reagiert und den neuen Straftatbestand § 184k StGB geschaffen, der das unerlaubte Fotografieren unter den Rock oder in das Damendekolleté und die Weitergabe solcher Bilder unter Strafe stellt. Nach dem im Jahr 2021 neu eingeführten § 184k StGB macht sich strafbar, „wer 1. absichtlich &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.goethel.de/aktuelles/minirock-und-kilt-sind-verbotene-zone-upskirting-und-downblousing-seit-diesem-jahr-strafbarer-voyeurismus/" class="more-link">Continue reading<span class="screen-reader-text"> "Minirock und Kilt sind verbotene Zone &#8211; Upskirting und Downblousing seit diesem Jahr strafbarer Voyeurismus"</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat auf das Phänomen des sog. Upskirting und Downblousing reagiert und den neuen Straftatbestand § 184k StGB geschaffen, der das unerlaubte Fotografieren unter den Rock oder in das Damendekolleté und die Weitergabe solcher Bilder unter Strafe stellt.</p>
<p>Nach dem im Jahr 2021 neu eingeführten § 184k StGB macht sich strafbar,</p>
<p><em>„wer</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,</em><br />
<em>2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder</em><br />
<em>3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.&#8220;</em></p>
<p>Erfasst werden sollen Aufnahmen, die meist mittels Mobiltelefon im öffentlichen Raum entstehen, wie beispielsweise auf der Rolltreppe oder im Aufzug. Schutzgut ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild. Diese Rechte waren bislang bei Upskirting und Downblousing „lediglich“ zivilrechtlich und nach § 118 OWiG geschützt. Beachten Sie bitte, dass auch die Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung solcher Aufnahmen strafbar ist. Wenn Ihnen in sozialen Netzwerken oder Chats derartige Bilder zur Verfügung gestellt werden, ist also Vorsicht geboten!</p>
<p>Sind Sie Beschuldigter?</p>
<p>Einem <strong>Beschuldigten</strong> droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Daneben kann auch das Mobiltelefon oder Laptop o.Ä. als sogenanntes Tatmittel eingezogen werden.<br />
Wie immer empfehle ich als Strafverteidiger auch einem Beschuldigten, dem ein solcher Vorwurf gemacht wird, <strong>vor Äußerungen</strong> und Stellungnahmen zum Tatvorwurf <strong>professionelle anwaltliche Hilfe</strong> in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwalt für Strafrecht aus Köln stehe ich hierfür gern auch bundesweit zur Verfügung.<br />
Auch wenn Sie <strong>zivilrechtlich</strong> durch eine Abmahnung auf Unterlassung, Löschung und/ oder Geldentschädigung in Anspruch genommen werden, <strong>setze ich mich als Anwalt für Medienrecht für Ihre Rechte ein.</strong></p>
<p>Sind Sie Opfer?</p>
<p>Da es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt, sollten Sie als <strong>Opfer</strong> einer solchen Straftat vorsorglich innerhalb von drei Monaten einen <strong>Strafantrag</strong> stellen. Es empfiehlt sich, dies direkt mit der Erstattung der <strong>Strafanzeige</strong> bei der Polizei zu verbinden.<br />
§ 184k StGB berechtigt auch zum Anschluss als <strong>Nebenkläger</strong> im strafgerichtlichen Verfahren.</p>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht aus Köln helfe ich Ihnen gern bei Erstattung der Strafanzeige, als Verletztenbeistand im Ermittlungsverfahren und als Ihr Nebenklagevertreter im anschließenden gerichtlichen Strafverfahren.</p>
<p>Aufgrund meiner Expertise im Medienrecht kann ich mich auch zivilrechtlich für Sie einsetzen, wenn Sie <strong>Rechte auf Unterlassung inklusive Löschung der Aufnahmen</strong> und ggf. <strong>Geldentschädigung</strong> geltend machen wollen.</p>
<p>Carsten Göthel, Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Medienrecht in Köln</p>
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		<title>Einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss führt nicht automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis</title>
		<link>https://www.goethel.de/aktuelles/einmalige-teilnahme-am-strassenverkehr-unter-cannabiseinfluss-fuehrt-nicht-automatisch-zur-entziehung-der-fahrerlaubnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA Carsten Göthel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2019 12:03:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahreignung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU)]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zwar &#8211; nach wie vor &#8211; die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bei der Fahrt an, wenn beim Betroffenen &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.goethel.de/aktuelles/einmalige-teilnahme-am-strassenverkehr-unter-cannabiseinfluss-fuehrt-nicht-automatisch-zur-entziehung-der-fahrerlaubnis/" class="more-link">Continue reading<span class="screen-reader-text"> "Einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss führt nicht automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis"</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zwar &#8211; nach wie vor &#8211; die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bei der Fahrt an, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1ng/ml oder mehr festgestellt wird. Dieser erstmalige Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Konsum und Fahren begründet auch Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss.<br />
Ausreichend ist laut Bundesverwaltungsgericht aber insoweit in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um festzustellen, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird.</p>
<p>Darüber hinaus darf dieser erstmalige Verstoß in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung aber nicht zu der Annahme führen, dass sich der Betroffene damit bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und damit die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen werden kann.</p>
<p>Damit ist die Fahrerlaubnis zwar nicht unmittelbar weg. Die Beibringung eines medizinisch – psychologischen Gutachtens innerhalb einer von der Fahrerlaubnisbehörde zu bestimmenden Frist, wird in der Praxis aber nicht wenige Betroffene vor große Probleme stellen. Das aktuelle Urteil sollte daher nicht als Freifahrtschein missverstanden werden…</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht beim Umgang mit Nacktbildern!</title>
		<link>https://www.goethel.de/aktuelles/vorsicht-beim-umgang-mit-nacktbildern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA Carsten Göthel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 May 2019 14:26:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Drohung]]></category>
		<category><![CDATA[Racheporno]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Revengeporn]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung Nacktbilder]]></category>
		<category><![CDATA[Versuchsstrafbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 177 StGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch ohne persönlichen Kontakt Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung zu einer sexuellen Handlung durch „bloße“ Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern über Facebook, Instagram und Co. Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Revisionsurteil vom 09.04.2019 (3 RVs 10/19) einen Freispruch des Landgerichts Bielefeld mit der Begründung aufgehoben, dass dieses die Strafbarkeit des Versuchs einer Nötigung &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.goethel.de/aktuelles/vorsicht-beim-umgang-mit-nacktbildern/" class="more-link">Continue reading<span class="screen-reader-text"> "Vorsicht beim Umgang mit Nacktbildern!"</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.goethel.de/aktuelles/vorsicht-beim-umgang-mit-nacktbildern/">Vorsicht beim Umgang mit Nacktbildern!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.goethel.de">CARSTEN GÖTHEL</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Auch ohne persönlichen Kontakt Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung zu einer sexuellen Handlung durch „bloße“ Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern über Facebook, Instagram und Co.</strong></p>
<p>Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Revisionsurteil vom 09.04.2019 (3 RVs 10/19) einen Freispruch des Landgerichts Bielefeld mit der Begründung aufgehoben, dass dieses die Strafbarkeit des Versuchs einer Nötigung zu einer sexuellen Handlung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB zu Unrecht abgelehnt habe.</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Täter die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten (sog. unmittelbares Ansetzen), wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte der Zeugin gedroht, die von ihr an ihn übersandten „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von ihm gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen. Dadurch habe er bereits das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Nötigungshandlung des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB verwirklicht, ohne dass es überhaupt zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Beiden gekommen war.</p>
<p>Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass sich die Zeugin durch die Nötigungshandlung des Täters bereits massiv unter Druck gesetzt fühlte und damit ihre sexuelle Selbstbestimmung zumindest unmittelbar gefährdet gewesen sei.</p>
<p>Dass die Zeugin den Angeklagten noch nicht zu Hause aufgesucht und sich damit noch nicht in seinen unmittelbaren Wirkungsbereich begeben hatte, ist für das OLG Hamm in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.</p>
<p>Das OLG Hamm hat in der hier vorliegenden Konstellation eine erste obergerichtliche Entscheidung getroffen. Ob sich die anderen Obergerichte dem anschließen, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof bestätigte allerdings bereits mit Beschluss vom 05.03.2013 (5 StR 25/13) ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken durch das der damalige Angeklagte u.a. wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen verurteilt worden war. Er hatte versucht, die Zahlung eines Geldbetrages durchzusetzen, indem er Frauen gedroht hatte, die von diesen an ihn übersandten Nacktfotos im Internet zu veröffentlichen.</p>
<h2>Fazit:</h2>
<p>Die generelle Empfehlung, den Austausch von Nacktbildern und Nacktvideos möglichst zu vermeiden, um Missbrauchsmöglichkeiten wie im vorliegenden Fall oder auch im Rahmen sog. Racheporno bzw. revenge porn von vornherein auszuschließen, gilt uneingeschränkt. Die Praxis zeigt allerdings, dass sich das Herstellen und die Weitergabe von Nacktbildern nach wie vor großer Beliebtheit erfreut.</p>
<p>Die persönlichen Folgen für Personen, denen mit Veröffentlichung gedroht wird oder zu deren Nachteil diese Drohung sogar umgesetzt wird, sind für jeden leicht nachzuvollziehen.</p>
<p>Auch dem Täter drohen empfindliche Folgen. Auf der einen Seite sind dies die zivilrechtlichen Folgen wie Inanspruchnahme auf Unterlassung, Löschung und Zahlung einer Geldentschädigung. Auf der anderen Seite zeigt das vorliegende Urteil auch drastische strafrechtliche Folgen auf, die denjenigen drohen können, die freiwillig erlangte Nacktbilder entgegen der Einwilligung und Zweckbestimmung des Versenders oder der Versenderin einsetzen, denn die Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB hat einen gesetzlichen Strafrahmen von <strong>mindestens sechs Monaten</strong> bis zu fünf Jahren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.goethel.de/aktuelles/vorsicht-beim-umgang-mit-nacktbildern/">Vorsicht beim Umgang mit Nacktbildern!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.goethel.de">CARSTEN GÖTHEL</a>.</p>
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