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	<title>§ 184k StGB &#187; CARSTEN GÖTHEL</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Köln</description>
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		<title>Minirock und Kilt sind verbotene Zone &#8211; Upskirting und Downblousing seit diesem Jahr strafbarer Voyeurismus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[RA Carsten Göthel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 May 2021 15:13:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Downblousing]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Upskirting]]></category>
		<category><![CDATA[§ 184k StGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat auf das Phänomen des sog. Upskirting und Downblousing reagiert und den neuen Straftatbestand § 184k StGB geschaffen, der das unerlaubte Fotografieren unter den Rock oder in das Damendekolleté und die Weitergabe solcher Bilder unter Strafe stellt. Nach dem im Jahr 2021 neu eingeführten § 184k StGB macht sich strafbar, „wer 1. absichtlich &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.goethel.de/aktuelles/minirock-und-kilt-sind-verbotene-zone-upskirting-und-downblousing-seit-diesem-jahr-strafbarer-voyeurismus/" class="more-link">Continue reading<span class="screen-reader-text"> "Minirock und Kilt sind verbotene Zone &#8211; Upskirting und Downblousing seit diesem Jahr strafbarer Voyeurismus"</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat auf das Phänomen des sog. Upskirting und Downblousing reagiert und den neuen Straftatbestand § 184k StGB geschaffen, der das unerlaubte Fotografieren unter den Rock oder in das Damendekolleté und die Weitergabe solcher Bilder unter Strafe stellt.</p>
<p>Nach dem im Jahr 2021 neu eingeführten § 184k StGB macht sich strafbar,</p>
<p><em>„wer</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,</em><br />
<em>2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder</em><br />
<em>3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.&#8220;</em></p>
<p>Erfasst werden sollen Aufnahmen, die meist mittels Mobiltelefon im öffentlichen Raum entstehen, wie beispielsweise auf der Rolltreppe oder im Aufzug. Schutzgut ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild. Diese Rechte waren bislang bei Upskirting und Downblousing „lediglich“ zivilrechtlich und nach § 118 OWiG geschützt. Beachten Sie bitte, dass auch die Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung solcher Aufnahmen strafbar ist. Wenn Ihnen in sozialen Netzwerken oder Chats derartige Bilder zur Verfügung gestellt werden, ist also Vorsicht geboten!</p>
<p>Sind Sie Beschuldigter?</p>
<p>Einem <strong>Beschuldigten</strong> droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Daneben kann auch das Mobiltelefon oder Laptop o.Ä. als sogenanntes Tatmittel eingezogen werden.<br />
Wie immer empfehle ich als Strafverteidiger auch einem Beschuldigten, dem ein solcher Vorwurf gemacht wird, <strong>vor Äußerungen</strong> und Stellungnahmen zum Tatvorwurf <strong>professionelle anwaltliche Hilfe</strong> in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwalt für Strafrecht aus Köln stehe ich hierfür gern auch bundesweit zur Verfügung.<br />
Auch wenn Sie <strong>zivilrechtlich</strong> durch eine Abmahnung auf Unterlassung, Löschung und/ oder Geldentschädigung in Anspruch genommen werden, <strong>setze ich mich als Anwalt für Medienrecht für Ihre Rechte ein.</strong></p>
<p>Sind Sie Opfer?</p>
<p>Da es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt, sollten Sie als <strong>Opfer</strong> einer solchen Straftat vorsorglich innerhalb von drei Monaten einen <strong>Strafantrag</strong> stellen. Es empfiehlt sich, dies direkt mit der Erstattung der <strong>Strafanzeige</strong> bei der Polizei zu verbinden.<br />
§ 184k StGB berechtigt auch zum Anschluss als <strong>Nebenkläger</strong> im strafgerichtlichen Verfahren.</p>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht aus Köln helfe ich Ihnen gern bei Erstattung der Strafanzeige, als Verletztenbeistand im Ermittlungsverfahren und als Ihr Nebenklagevertreter im anschließenden gerichtlichen Strafverfahren.</p>
<p>Aufgrund meiner Expertise im Medienrecht kann ich mich auch zivilrechtlich für Sie einsetzen, wenn Sie <strong>Rechte auf Unterlassung inklusive Löschung der Aufnahmen</strong> und ggf. <strong>Geldentschädigung</strong> geltend machen wollen.</p>
<p>Carsten Göthel, Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Medienrecht in Köln</p>
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